Aufhebungsvertrag & Anwalt

Möchten der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließen, so gibt es insbesondere für den Arbeitnehmer einiges zu beachten,

  • damit die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird und
  • damit von der gezahlten Abfindung am Ende noch etwas übrig bleibt,
  • damit keine Sperrzeit verhängt wird,
  • damit alle Ansprüche auch berücksichtigt werden,
  • damit eventuell ein neues  Arbeitsverhältnis begonnen werden kann, solange die Kündigungsfrist noch läuft oder
  • damit man, wenn man einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, das alte Arbeitsverhältnis früher  beenden kann.

Hier kann der Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht am besten vor Unterschriftsleistung beratend und lenkend eingreifen. Ist die Unterschrift geleistet, kommt man praktisch nicht mehr aus diesem Vertrag heraus (Ausnahme: Täuschung, Drohung). Möchte man dann gegen einen etwaigen Sperrzeitbescheid vorgehen, gestaltet sich dies oft ungleich schwieriger als wenn man diese Möglichkeit im Vorfeld bereits bedacht hätte. Häufig werden auch von Arbeitgebern (nicht vorsätzlich, sondern aus Unkenntnis) falsche Angaben über die sozialrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrages gemacht (z.B. "mit dieser Formulierung im Aufhebungsvertrag gibt es keine Sperre beim Arbeitsamt"). Tatsächlich prüft aber die Agentur für Arbeit in jedem Einzelfall unabhängig von den Formulierungen im Aufhebungsvertrag, ob es wichtige Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gab.

Egal, ob Sie den Aufhebungsvertrag schon unterschrieben haben oder sich noch in den Verhandlungen befinden: ich werde alles tun, um Ihre Rechte zu wahren.